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Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Sachwalterschaftssachen

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Eine Anerkennung von Entscheidungen zur Beschränkung der Handlungsfähigkeit Erwachsener ist – soweit überblickbar – weder in multi- noch in bilateralen Abkommen, die für Österreich in Geltung stehen, vorgesehen, sodass eine Anerkennung auf Grundlage von § 79 EO nicht möglich scheint.

Wurden bzw werden die Interessen eines in Österreich lebenden, pflegebedürftigen Betroffenen durch die von ausländischen (hier: griechischen) Behörden bisher gesetzten Maßnahmen nicht ausreichend gewahrt, stellt sich die Frage nicht, ob ein Festhalten am Erfordernis der Gegenseitigkeit (§ 79 Abs 2 EO) als Voraussetzung der Anerkennungsfähigkeit dem Wohl der Betroffenen abträglich sein könnte.

Gegen Entscheidungen, die die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 110 Abs 2 JN verweigern, kann ebenso wie gegen die zulassende Entscheidung Rekurs erhoben werden. Der Rekurs steht der betroffenen Person zu, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter, der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, und den nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 128 iVm § 127 AußStrG). Dritten steht aufgrund des Gesetzeswortlauts insoweit kein Rekursrecht zu.

  • JBL 2013, 388
  • § 79 EO
  • Öffentliches Recht
  • § 128 AußStrG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 29.01.2013, 10 Ob 45/12h
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 110 Abs 2 JN
  • BG Innsbruck, 12.03.2012, 39 P 19/11f
  • § 127 AußStrG
  • LG Innsbruck, 11.05.2012, 53 R 45/12z
  • Arbeitsrecht

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