Voraussetzungen und Beweislast für Inanspruchnahme des gemeinen Bürgen bei unbekanntem Aufenthalt des Hauptschuldners
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 135
- Rechtsprechung, 2724 Wörter
- Seiten 376 -378
- https://doi.org/10.33196/jbl201306037601
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Im Verfahren gegen den gemeinen Bürgen (§ 1355 ABGB) hat der Gläubiger die Einmahnung des Hauptschuldners zu behaupten und zu beweisen. Dabei ist die Einmahnung nicht nur zur Herbeiführung der Fälligkeit der Hauptschuld, sondern auch dann notwendig, wenn der Fälligkeitstag vertraglich bestimmt wurde. Eine Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, ob der Gläubiger den Hauptschuldner nach Eintritt der Fälligkeit mahnte, trifft den Gläubiger.
Gemäß § 1356 ABGB kann der Bürge unter anderem dann direkt belangt werden, wenn der Hauptschuldner zur Zeit, als die Zahlung geleistet werden sollte, unbekannten Aufenthalts ist und der Gläubiger keiner Nachlässigkeit zu beschuldigen ist. Entgegen dem Gesetzeswortlaut kommt es allerdings nicht auf die Fälligkeit der Hauptschuld, sondern auf den Zeitpunkt an, zu dem der Gläubiger vom Bürgen Zahlung begehrt.
Die Beweislast für die Nachlässigkeit des Gläubigers trifft jedenfalls den Bürgen.
Unterfertigt der Interzedent die Urkunde über die Hauptschuld mit dem Zusatz „Bürge“, ist die Schriftform für die Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs 2 ABGB) erfüllt.
- § 1355 ABGB
- § 1356 ABGB
- Öffentliches Recht
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- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2013, 376
- Zivilverfahrensrecht
- LGZ Wien, 30.05.2012, 7 Cg 85/11p
- § 1346 Abs 2 ABGB
- OGH, 19.12.2012, 3 Ob 203/12t
- Arbeitsrecht
- OLG Wien, 14.08.2012, 16 R 169/12h
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