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Rechnungslegungsanspruch des Arbeitgebers gegen die Pensionskasse bei Vertragsbeendigung

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Die Tätigkeit der Pensionskasse ist eine treuhändige Vermögensverwaltung. Daraus resultiert nach allgemeinem Zivilrecht eine Rechnungslegungspflicht gemäß § 1012 ABGB als selbstständige, zu den übrigen Pflichten im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung hinzutretende Pflicht des Geschäftsbesorgers, hier der Pensionskasse. Allgemein trifft den Vermögensverwalter eine umfassende Interessenwahrungs- und eine entsprechende Informationspflicht.

Einem Arbeitgeber steht somit bei Vertragsbeendigung grundsätzlich ein Rechnungslegungsanspruch gegen die Pensionskasse zu. Sein Umfang orientiert sich an der Verkehrsüblichkeit nach der Natur des Geschäfts und der (objektiven) Zumutbarkeit für den Verpflichteten. Dessen interne Gegebenheiten (etwa unzureichende Aufzeichnungen) dürfen dabei keine Rolle spielen. Soweit die Pensionskasse die begehrte Rechnung bereits gelegt hat, ist der Anspruch durch Erfüllung erloschen. Sonst könnte seine Geltendmachung allenfalls rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn die verlangten Daten dem Arbeitgeber ohnehin schon aus anderen Gründen (etwa aufgrund eigener Aufzeichnungen) zur Verfügung stehen.

  • § 19 PKG
  • JBL 2013, 393
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • HG Wien, 08.02.2012, 11 Cg 143/11h
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 12.02.2013, 4 Ob 163/12t
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 31 PKG
  • § 1012 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • OLG Wien, 24.05.2012, 1 R 69/12t

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