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Anhaltendes Wachkoma als Scheidungsgrund
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 135
- Rechtsprechung, 2686 Wörter
- Seiten 168-171
- https://doi.org/10.33196/jbl201303016801
30,00 €
inkl MwStDer Begriff der Geisteskrankheit iS des § 51 EheG ist nicht in einem streng medizinischen Sinn zu verstehen, sondern es ist darauf abzustellen, ob durch eine Krankheit eine schwere Regelwidrigkeit des geistigen Zustands verursacht wird. Entscheidend ist, ob eine geistige Störung vorliegt, mag sie organischen oder nichtorganischen Ursprungs sein, die eine Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft der Eheleute nicht erwarten lässt. Ein apallisches Syndrom (anhaltendes Wachkoma) ist den in § 51 EheG genannten Geisteskrankheiten gleichzuhalten. Die durch dieses Krankheitsbild hervorgerufene Regelwidrigkeit erfüllt somit den Scheidungsgrund des § 51 EheG.
Nach § 54 EheG darf die Ehe nach § 51 EheG nicht geschieden werden, wenn das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Allein der Umstand, dass im Fall der Scheidung nach § 51 EheG Unterhalt nach Billigkeit iS des § 69 Abs 3 EheG gebührt, ist kein Anwendungsfall des § 54 EheG.
Zu einem Verschuldensantrag nach § 61 Abs 2 EheG gibt es keinen Mitverschuldensantrag des Klägers. Der Sache nach kann daher immer nur ein rechtlich erhebliches Verschulden des Klägers iS eines „Alleinverschuldens“ festgestellt werden.
Im Anwendungsbereich des § 502 Abs 5 Z 1 ZPO ist ein ohne gesetzliche Grundlage und ohne darauf abzielenden Antrag gefasster Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es die ordentliche Revision aus Anlass eines außerordentlichen Rechtsmittels für zulässig erklärt, wirkungslos.
- § 69 Abs 3 EheG
- Öffentliches Recht
- OGH, 11.10.2012, 1 Ob 132/12m
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 54 EheG
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 61 Abs 2 EheG
- § 51 EheG
- BG St. Pölten, 06.09.2011, 2 C 27/10s
- Zivilverfahrensrecht
- LG St. Pölten, 30.11.2011, 23 R 481/11z
- § 502 Abs 5 Z 1 ZPO
- JBL 2013, 168
- Arbeitsrecht
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