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Verjährung der Erbschaftsklage erst ab Einantwortung bzw bei Heimfall ab dem Ausfolgungsbeschluss
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 135
- Rechtsprechung, 4138 Wörter
- Seiten 175-180
- https://doi.org/10.33196/jbl201303017501
30,00 €
inkl MwStNach Zuweisung des Nachlasses an den Staat steht dem wahren Erben gegen diesen in analoger Anwendung die Erbschaftsklage gemäß § 823 ABGB zu.
Mit der Erbantrittserklärung (früher: Erbserklärung) wird das Recht, Nachfolger des Erblassers zu werden, also das Erbrecht an sich, geltend gemacht, während mit der Erbschaftsklage der Anspruch auf Abtretung der Verlassenschaft gegen einen Dritten erhoben wird. Letzterer setzt aber schon begrifflich einen Anspruchsgegner voraus, gegen den erst mit Einantwortung bzw bei Heimfall ab Zuweisung des Nachlasses geklagt werden kann. Vor diesem Zeitpunkt, also bevor diese Klage erstmals erhoben werden kann, beginnt daher auch die Verjährung der Erbschaftsklage nicht.
Einer generellen Unverjährbarkeit auch der Erbschaftsklage steht § 1479 ABGB entgegen.
- Holzner, Christian
- § 760 ABGB
- JBL 2013, 175
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 823 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- OLG Wien, 23.03.2012, 13 R 242/11w
- § 1479 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 20.11.2012, 5 Ob 116/12p
- Arbeitsrecht
- LGZ Wien, 18.10.2011, 15 Cg 28/11i
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