


Tragung der Aus- und Einbaukosten durch den Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 135
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1663 Wörter, Seiten 180-181
30,00 €
inkl MwSt




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Die unentgeltliche Ersatzlieferung, zu der der Verkäufer infolge mangelhafter Erfüllung verpflichtet ist (§ 932 Abs 2 ABGB: „Austausch der Sache“), umfasst nach der Rsp des EuGH (verb Rs C-65/09 und C-87/09) das Wahlrecht des Verkäufers, entweder selbst den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind.
Ist der Verkäufer allein zu einem Austausch der Ware ohne Demontage oder Kostentragung hiefür bereit, liegt ein Sachverhalt vor, bei dem der Übergeber die (vollständige) Verbesserung oder den (vollständigen) Austausch verweigert (§ 932 Abs 4 S 2 Fall 1 ABGB). Damit ist der Käufer befugt, auf die Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe (Preisminderung oder Wandlung) umzusteigen.
-
- LG Wiener Neustadt, 19.01.2012, 18 R 211/11z
- Öffentliches Recht
- JBL 2013, 180
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 932 Abs 2 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 10.07.2012, 4 Ob 80/12m
- Zivilverfahrensrecht
- Art 3 Verbrauchsgüterkauf-RL
- BG Mödling, 18.08.2011, 14 C 114/11h
- Arbeitsrecht
Die unentgeltliche Ersatzlieferung, zu der der Verkäufer infolge mangelhafter Erfüllung verpflichtet ist (§ 932 Abs 2 ABGB: „Austausch der Sache“), umfasst nach der Rsp des EuGH (verb Rs C-65/09 und C-87/09) das Wahlrecht des Verkäufers, entweder selbst den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind.
Ist der Verkäufer allein zu einem Austausch der Ware ohne Demontage oder Kostentragung hiefür bereit, liegt ein Sachverhalt vor, bei dem der Übergeber die (vollständige) Verbesserung oder den (vollständigen) Austausch verweigert (§ 932 Abs 4 S 2 Fall 1 ABGB). Damit ist der Käufer befugt, auf die Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe (Preisminderung oder Wandlung) umzusteigen.
- LG Wiener Neustadt, 19.01.2012, 18 R 211/11z
- Öffentliches Recht
- JBL 2013, 180
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 932 Abs 2 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 10.07.2012, 4 Ob 80/12m
- Zivilverfahrensrecht
- Art 3 Verbrauchsgüterkauf-RL
- BG Mödling, 18.08.2011, 14 C 114/11h
- Arbeitsrecht