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Rechtsweg für die Kontrolle von Vorausvereinbarungen wegen unbilliger Benachteiligung eines Ehegatten

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Das FamRÄG 2009 schränkt den Subsidiaritätsgrundsatz des § 85 EheG ein, indem es dem Außerstreitrichter ermöglicht, von Vorausvereinbarungen der Ehegatten bei Vorliegen der in § 97 Abs 2 und 3 EheG nF geregelten Voraussetzungen abzuweichen. Der Außerstreitrichter kann eine Vorausvereinbarung kontrollieren und korrigieren, wenn sie in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist. Diese „unbillige Unzumutbarkeit“ liegt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vor, wenn die Vereinbarung die Ziele der Aufteilung des ehelichen Vermögens vorweg unterläuft und dem benachteiligten Ehegatten keinen angemessenen Anteil am gemeinsamen Vermögen sichert, sondern ihn mehr oder weniger mit Almosen abfertigt. Sie muss zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung vorliegen: Ob sie bei Abschluss der Vereinbarung gegeben war oder erst nachträglich eintrat, macht keinen Unterschied.

Eine nacheheliche Vermögensauseinandersetzung iS der §§ 81 ff EheG gehört im Zweifel ins außerstreitige Verfahren. Aufgrund des Vorzugs bzw Vorrangs des Außerstreitverfahrens für diese Angelegenheiten sollten Auseinandersetzungen über die (angebliche, schon zum Zeitpunkt ihres Abschlusses vorgelegene) Sittenwidrigkeit von Vorausvereinbarungen, die den Grad des § 879 Abs 1 ABGB erreicht, in diesem Verfahren erfolgen.

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Übergangsregelung des Art 18 §§ 3 und 4 FamRÄG 2009, nach der § 97 EheG idF des FamRÄG 2009 auch auf „alte“ Vorausvereinbarungen anzuwenden ist.

  • § 3Art 18 FamRÄG
  • § 4Art 18 FamRÄG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Leopoldstadt, 26.03.2012, 42 Fam 30/11z
  • § 97 EheG
  • OGH, 15.11.2012, 1 Ob 144/12a
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2013, 190
  • § 85 EheG
  • Arbeitsrecht
  • LGZ Wien, 05.06.2012, 48 R 91/12f

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