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Gemeinnützige Leistungen auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 135
- Rechtsprechung, 2348 Wörter
- Seiten 164-166
- https://doi.org/10.33196/jbl201303016401
30,00 €
inkl MwStUnter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten enthält § 175 Abs 2 FinStrG nur insoweit besondere Bestimmungen zu §§ 3 und 3a StVG, als der Strafantritt als solcher oder die Vorführung geregelt sind. Jene Teile der §§ 3 und 3a StVG, welche die Haftverschonung durch gemeinnützige Leistung regeln, werden nicht durch § 175 Abs 2 FinStrG verdrängt.
Die Annahme einer gänzlichen Verdrängung der §§ 3 und 3a StVG einschließlich der hier maßgeblichen Regelungen über die Möglichkeit der Abwendung der Strafverbüßung durch § 175 Abs 2 FinStrG würde zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch zwischen dem Vollzug von Freiheitsstrafen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren einerseits und im gerichtlichen Finanzstrafverfahren andererseits führen.
- Rzeszut, Robert
- § 3 StVG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Art 7 B-VG
- JBL 2013, 164
- § 175 FinStrG
- Zivilverfahrensrecht
- § 3a StVG
- VfGH, 11.10.2012, B 1070/11
- Arbeitsrecht
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