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Juristische Blätter

Heft 3, März 2013, Band 135

Rzeszut, Robert

Gemeinnützige Leistungen auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren

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Unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten enthält § 175 Abs 2 FinStrG nur insoweit besondere Bestimmungen zu §§ 3 und 3a StVG, als der Strafantritt als solcher oder die Vorführung geregelt sind. Jene Teile der §§ 3 und 3a StVG, welche die Haftverschonung durch gemeinnützige Leistung regeln, werden nicht durch § 175 Abs 2 FinStrG verdrängt.

Die Annahme einer gänzlichen Verdrängung der §§ 3 und 3a StVG einschließlich der hier maßgeblichen Regelungen über die Möglichkeit der Abwendung der Strafverbüßung durch § 175 Abs 2 FinStrG würde zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch zwischen dem Vollzug von Freiheitsstrafen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren einerseits und im gerichtlichen Finanzstrafverfahren andererseits führen.

  • Rzeszut, Robert
  • § 3 StVG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 7 B-VG
  • JBL 2013, 164
  • § 175 FinStrG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 3a StVG
  • VfGH, 11.10.2012, B 1070/11
  • Arbeitsrecht

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