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Massezugehörigkeit des Nachlegats?

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Der unbedingte Anspruch aus dem Nachlegat entsteht zwar erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls, doch wird schon für die Zeit davor die grundsätzliche Möglichkeit einer Feststellungsklage bejaht. Der (bedingten) Anwartschaft aus dem Nachlegat kommt jedenfalls in solchen Konstellationen vermögensrechtliche Bedeutung zu, in denen es um die Veräußerung einer mit dem Anwartschaftsrecht belasteten Sache geht. Dann ist die Anwartschaft aus dem Nachlegat als pfändbar und damit als möglicher Vermögenswert der Insolvenzmasse zu qualifizieren.

Die Grundbuchsperre nach § 13 IO dient der Sicherung der Masse und tritt, so wie die weiteren Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gemäß § 2 Abs 1 IO mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.

Ist nur die Wirksamkeit des vom einzelnen Nachlegatar selbst erklärten Verzichts auf ein ausdrücklich und ausschließlich zu seinen Gunsten angemerktes Nachlegat fraglich, besteht für die Befassung der Substitutionsbehörde kein Grund.

  • § 13 IO
  • BG Oberwart, 24.11.2011, TZ 5732/11
  • § 2 IO
  • § 331 EO
  • Öffentliches Recht
  • § 332 EO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 23.10.2012, 5 Ob 84/12g
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 652 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2013, 173
  • § 330 EO
  • LG Eisenstadt, 21.02.2012, 13 R 5/12a
  • Arbeitsrecht

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