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Juristische Blätter

Heft 3, März 2013, Band 135

Unzulässigkeit der Rechtsmittelanmeldung per E-Mail

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Gemäß § 84 Abs 2 StPO können, „soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird“, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO enthält keine abweichende Regelung für die Berufungsanmeldung im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter; eine Anmeldung per E-Mail ist nicht zulässig.

Die unterschiedliche Behandlung von den in § 84 Abs 2 StPO genannten Eingabeformen einerseits und Eingaben

per E-Mail andererseits ist schon mit Blick auf die nur in letzterem Fall gegebenen Unwägbarkeiten, etwa Sicherheitsrisiken aufgrund möglicher Manipulationen im Internet, die fehlende sichere Zuordnungsmöglichkeit solcher Eingaben zu einer bestimmten Person und die mangels eigener E-Mail-Adressen österreichischer Gerichte nicht bestimmbare Rechtzeitigkeit von fristgebundenen Eingaben per E-Mail, sachlich gerechtfertigt.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 12.06.2012, 14 Os 51/12z
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Innsbruck, 22.03.2012, 7 Bs 62/12v
  • § 84 Abs 2 StPO
  • JBL 2013, 195
  • LG Feldkirch, 22.11.2011, 24 Hv 104/11a
  • Arbeitsrecht

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