


Anhebung des Hauptmietzinses wegen Unternehmensveräußerung (§ 12 Abs 2 MRG): Fristwahrung durch Prozessvorbringen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 33
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 704 Wörter, Seiten 366-366
30,00 €
inkl MwSt




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Die in § 12a Abs 2 MRG normierte sechsmonatige Frist für die Geltendmachung des Anhebungsbegehrens beginnt nur durch die Anzeige der Unternehmensveräußerung zu laufen. Für die Fristwahrung reicht ein formloses Anhebungsbegehren aus. Prozessvorbringen in einem streitigen Verfahren sind grundsätzlich als Anhebungsbegehren zu werten.
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- LGZ Wien, 38 R 55/19y
- WOBL-Slg 2020/112
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 31.07.2019, 5 Ob 100/19w, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- § 12a Abs 2 MRG
Die in § 12a Abs 2 MRG normierte sechsmonatige Frist für die Geltendmachung des Anhebungsbegehrens beginnt nur durch die Anzeige der Unternehmensveräußerung zu laufen. Für die Fristwahrung reicht ein formloses Anhebungsbegehren aus. Prozessvorbringen in einem streitigen Verfahren sind grundsätzlich als Anhebungsbegehren zu werten.
- LGZ Wien, 38 R 55/19y
- WOBL-Slg 2020/112
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 31.07.2019, 5 Ob 100/19w, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- § 12a Abs 2 MRG