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Feststellung des Hauptmietzinses nach § 12a Abs 8 MRG; Parteienstellung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 33
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1118 Wörter, Seiten 367-368

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Die Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG, bezüglich der Feststellung des nach Veräußerung der Unternehmens zulässigen Mietzinses, bindet nicht nur Altmieter und Vermieter, sondern auch den – im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorhandenen – Unternehmenserwerber bzw Pächter. Aus dieser Bindungswirkung ist aber nicht abzuleiten, dass Unternehmensveräußerer und -erwerber einheitliche Streitpartei oder auch nur anspruchsgebundene materielle Streitgenossen iSd § 3 AußStrG wären. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 12a Abs 8 MRG kann den dort vorgesehenen Antrag nur der Hauptmieter der Geschäftsräumlichkeit stellen, der beabsichtigt, das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten, dem Unternehmenserwerber selbst kommt kein derartiges Antragsrecht zu.

  • OGH, 20.02.2020, 5 Ob 11/20h, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • § 12a Abs 8 MRG
  • WOBL-Slg 2020/114
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 125/19z

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