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Errichtung eines Wintergartens auf Dachterrasse keine bagatellhafte Änderung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 33
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1559 Wörter, Seiten 379-380

30,00 €

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Der Änderungsbegriff des § 16 WEG 2002 ist weit auszulegen. Schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Nicht genehmigungsbedürftig sind nur bagatellhafte Umgestaltungen. Die Errichtung eines Wintergartens auf der Dachterrasse ist als nicht bloß bagatellhafte Umgestaltung zu werten. Die Dachterrasse des Hauses ist als Teil der „Außenhaut“ des Gebäudes und damit iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen.

  • Etzersdorfer, Ingmar
  • § 16 WEG
  • OGH, 22.10.2019, 5 Ob 154/19m, Zurückweisung der Revision
  • WOBL-Slg 2020/121
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 12 Cg 14/17t
  • OLG Wien, 12 R 95/18f

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