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Anordnung des Vollzugsorts

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Nach § 183 Abs 2 1. Satz StPO hat das Bundesministerium für Justiz (Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen) die Zuständigkeit einer anderen als der gem § 183 Abs 1 StPO zuständigen Justizanstalt anzuordnen, wenn dies zur Erreichung des Haftzwecks oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt notwendig ist. Dabei genügt, dass ein Verhalten des Strafgefangenen die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung abstrakt gefährden könnte.

  • JST-Slg 2023/25
  • OLG Wien, 15.06.2022, 32 Bs 204/22t
  • § 183 Abs 2 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • BMJ, 04.04.2022, 177906/02-II 3/2022

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