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Zuständigkeit, Aufsichtsbeschwerde

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Die Frage der Zuständigkeit ist „eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens“, die von Amts wegen wahrzunehmen ist. Anbringen, für die die Behörde nicht zuständig ist, sind an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder der Einschreiter an diese zu verweisen. (1)

Es besteht weder ein subjektives Recht auf Ausübung des Aufsichtsrechts oder auf Überprüfung durch das Vollzugsgericht nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG noch auf eine Erledigung der Aufsichtsbeschwerde. (2)

  • § 6 AVG
  • LGSt Wien, 03.03.2022, 192 Bl 15/22h
  • § 122 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OLG Wien, 30.05.2022, 32 Bs 87/22m
  • JST-Slg 2023/24

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