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Elektronisch überwachter Hausarrest – Mitwirkung im Erhebungsverfahren

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Bei der Entscheidung über den Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest ist (ua) von grundlegender Bedeutung, dass dieser nur bewilligt werden darf, wenn anzunehmen ist, dass der Betroffene diese Vollzugsform unter entsprechender sozialarbeiterischer Betreuung nicht missbrauchen werde. Von einem Verurteilten darf erwartet werden, aktiv am Erhebungsverfahren mitzuwirken. Der Umstand einer mangelnden Mitwirkung darf in das Kalkül der gem § 156c Abs 1 Z 4 StVG vorzunehmenden Prognoseentscheidung einfließen.

  • LGSt Wien, 28.09.2022, 192 Bl 59/22d
  • JST-Slg 2023/26
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 156c Abs 1 Z 4 StVG

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