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Penetration einer „Gummivagina“ keine beischlafsgleichwertige Handlung, Abgrenzung Versuch – Vollendung, Rückfall

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Der Begriff der „geschlechtlichen Handlung“ iS des § 207 StGB umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist. Zu einer iS des § 206 StGB dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zählt jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration. Eine Masturbation durch Penetration einer „Gummivagina“ (also einer künstlichen Nachbildung einer Vagina) ist nicht beischlafsgleichwertig, sehr wohl stellt sie aber eine sexualbezogene Verhaltensweise dar, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer erheblich ist und solcherart dem Tatbestandsmerkmal der geschlechtlichen Handlung des § 207 Abs 2 StGB entspricht.

Der Einwand, es wäre noch zu keiner im Sinn des § 15 Abs 2 StGB ausführungsnahen Handlung gekommen, übersieht, dass Strafbarkeit nach dem zweiten Fall des § 207 Abs 2 StGB auf die Verleitung einer unmündigen Person zu einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst abstellt. Die Verleitungshandlung – hier die Aufforderung, eine „Gummivagina“ zu penetrieren – ist demnach bereits eine Ausführungshandlung, womit das strafbare Versuchsstadium jedenfalls erreicht ist.

  • § 15 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 207 StGB
  • OGH, 24.01.2023, 14 Os 125/22zx
  • JST-Slg 2023/16
  • § 206 StGB

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