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Verhängung einer Steuerstrafe unter Bezugnahme auf Bankunterlagen, die durch eine gerichtliche Anordnung unter Androhung von Zwangsgeldern erlangt wurden, verstößt nicht gegen den Nemo-tenetur-Grundsatz

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Die Verwendung von Dokumenten, deren Herausgabe durch eine gerichtliche Anordnung unter Androhung von Zwangsgeldern erzwungen wurde, fällt nicht in den Schutzbereich des Nemo-tenetur-Grundsatzes, wenn es sich um bereits vorhandene Dokumente handelt und die Behörden Kenntnis von ihnen hatten. Wird in einer gerichtlichen Anordnung ausdrücklich angegeben, welche Unterlagen vorzulegen sind, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um keine „fishing expeditions“ der Behörden handelt.

  • Art 6 EMRK
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • EGMR, 04.10.2022, Nr 58342/15, de Legé ./. Niederlande
  • JST-Slg 2023/1

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