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Eine (noch) keinem Ermittlungsakt zugeordnete Datenmenge ist keine „behördeninterne Informationsquelle“; der Zugriff darauf ist eine Ermittlungshandlung.

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  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 91 Abs 2 letzter Satz StPO
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 13.01.2023, Gw 250/22f
  • JST-Slg 2023/1

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