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Elektronisch überwachter Hausarrest; res iudicata

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Identität der Sache liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand reicht alleine nicht hin, um das Vorliegen einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG zu verneinen.

  • § 68 AVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LGSt Graz, 24.11.2021, 25 Bl 88/21b
  • OLG Wien, 11.03.2022, 32 Bs 18/22i
  • JST-Slg 2023/23
  • § 156c Abs 1a StVG

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