


Strafbemessung, Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten, Überschreitung der Anordnungsbefugnis durch das Erstgericht
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 10
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 3737 Wörter, Seiten 122-127
20,00 €
inkl MwSt




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Der Anwendungsbereich der Strafrahmenvorschrift des § 39a Abs 1 Z 4 2. Fall StGB („oder Drohung mit einer Waffe“) ist nach der ratio legis dahin zu reduzieren, dass bloße Drohungen mit dem Einsatz einer bei Tatbegehung gar nicht verwendeten Waffe nicht zur Anhebung der Mindeststrafdrohung führen. Tragen die Urteilsannahmen die Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 StGB in Wahrheit nicht, hat das Erstgericht seine Anordnungsbefugnis überschritten (§ 281 Abs 1 Z11 erster Fall StPO).
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- JST-Slg 2023/15
- § 281 Abs 1 Z 11 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- §§ 39a Abs 1 Z 4 2. Fall StGB
- OLG Innsbruck, 09.02.2023, 7 Bs 286/22z
Der Anwendungsbereich der Strafrahmenvorschrift des § 39a Abs 1 Z 4 2. Fall StGB („oder Drohung mit einer Waffe“) ist nach der ratio legis dahin zu reduzieren, dass bloße Drohungen mit dem Einsatz einer bei Tatbegehung gar nicht verwendeten Waffe nicht zur Anhebung der Mindeststrafdrohung führen. Tragen die Urteilsannahmen die Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 StGB in Wahrheit nicht, hat das Erstgericht seine Anordnungsbefugnis überschritten (§ 281 Abs 1 Z11 erster Fall StPO).
- JST-Slg 2023/15
- § 281 Abs 1 Z 11 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- §§ 39a Abs 1 Z 4 2. Fall StGB
- OLG Innsbruck, 09.02.2023, 7 Bs 286/22z