


Anschein eines Mehrheitsbeschlusses bei zwei parallel bestellten Hausverwaltungen und Wirksamkeit eines durch die Hausverwaltung abgeschlossenen Bestandvertrags
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 37
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1031 Wörter, Seiten 18-19
30,00 €
inkl MwSt




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1. Grundsätzlich kann für eine Liegenschaft nur ein einziger Verwalter bestellt werden; eine Parallelverwaltung durch mehrere Verwalter ist nicht zulässig.
2. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Hausverwaltung für die oberen Stockwerke mangels des Anscheins eines Mehrheitsbeschlusses nicht wirksam zur Hausverwalterin bestellt worden wäre, weil gemessen an den Miteigentumsanteilen der gesamten Liegenschaft lediglich eine Minderheit der Eigentümer für ihre Bestellung stimmen konnte, bestünde immer noch die Mandatierung der Hausverwaltung für die unteren Stockwerke, auf die die anderen Miteigentumsanteile – und damit mehr als die Hälfte – entfallen. Die Hausverwaltung der unteren Stockwerke hat in Bezug auf ihre Bestellung den Anschein eines Mehrheitsbeschlusses für sich. Die Miteigentümer waren daher bei Abschluss eines Bestandvertrags infolge der Genehmigung durch die Hausverwaltung der unteren Stockwerke wirksam vertreten.
3. Das Außenverhältnis des Bestandvertrags wäre nur bei kollusivem Zusammenwirken von Vertretern der Hausverwaltung und dem Dritten berührt.
-
- LG Linz, 32 R 42/22k
- OGH, 17.02.2023, 6 Ob 9/23a, Zurückweisung der ordentlichen Revision
- § 29 Abs 6 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 20 Abs 1 WEG
- WOBL-Slg 2024/4
- BG Linz, 16 C 865/20h
1. Grundsätzlich kann für eine Liegenschaft nur ein einziger Verwalter bestellt werden; eine Parallelverwaltung durch mehrere Verwalter ist nicht zulässig.
2. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Hausverwaltung für die oberen Stockwerke mangels des Anscheins eines Mehrheitsbeschlusses nicht wirksam zur Hausverwalterin bestellt worden wäre, weil gemessen an den Miteigentumsanteilen der gesamten Liegenschaft lediglich eine Minderheit der Eigentümer für ihre Bestellung stimmen konnte, bestünde immer noch die Mandatierung der Hausverwaltung für die unteren Stockwerke, auf die die anderen Miteigentumsanteile – und damit mehr als die Hälfte – entfallen. Die Hausverwaltung der unteren Stockwerke hat in Bezug auf ihre Bestellung den Anschein eines Mehrheitsbeschlusses für sich. Die Miteigentümer waren daher bei Abschluss eines Bestandvertrags infolge der Genehmigung durch die Hausverwaltung der unteren Stockwerke wirksam vertreten.
3. Das Außenverhältnis des Bestandvertrags wäre nur bei kollusivem Zusammenwirken von Vertretern der Hausverwaltung und dem Dritten berührt.
- LG Linz, 32 R 42/22k
- OGH, 17.02.2023, 6 Ob 9/23a, Zurückweisung der ordentlichen Revision
- § 29 Abs 6 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 20 Abs 1 WEG
- WOBL-Slg 2024/4
- BG Linz, 16 C 865/20h