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Corona-Mietzinsminderung wegen behördlich vorgegebener Hygienemaßnahmen nur, wenn sie die Möglichkeit beeinflussten, das Geschäftslokal des Mieters zu betreten

eJournal-Artikel

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Behördlich vorgegebene Hygienemaßnahmen wie insb die Maskenpflicht oder die Kontrollen der 3-G-Regelungen, die Kunden veranlassen, den Besuch seiner Minigolfanlage überhaupt zu unterlassen oder das Lokal so schnell wie möglich und ohne die übliche Konsumation wieder zu verlassen, sind Teil der die Allgemeinheit treffenden pandemiebedingten Einschränkungen, deren Auswirkungen auf den Umsatz des Geschäftsraummieters nur soweit eine objektive Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Bestandobjekts bedeuten, als diese Maßnahmen die Möglichkeit beeinflussten, das Geschäftslokal des Mieters zu betreten.

  • LGZ Wien, 38 R 251/22a
  • § 1105 ABGB
  • WOBL-Slg 2024/12
  • OGH, 29.08.2023, 5 Ob 88/23m, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1104 ABGB

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