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Isolierte Betrachtung der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 37
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
3322 Wörter, Seiten 14-18

30,00 €

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Der klare Gesetzeswortlaut spricht gegen die Auffassung, dass bei der Beurteilung der WE-Tauglichkeit eines Gebäudeteils auch die mit einem – und zwar mit jedem – WE-Objekt verbundene Möglichkeit zur Mitbenutzung von Allgemeinflächen berücksichtigt werden darf oder gar muss. Nach § 2 Abs 2 dritter Satz WEG 2002 ist eine sonstige selbständige Räumlichkeit ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger „Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt“. Das Erfordernis der wirtschaftlichen Bedeutung bezieht sich daher auf die in Frage stehende Räumlichkeit selbst und nicht auf die aus der Miteigentümerstellung resultierende (Mit-)Nutzungsmöglichkeit der allgemeinen Teile der Liegenschaft. Die in § 2 Abs 2 dritter Satz WEG 2002 geforderte erhebliche wirtschaftliche Bedeutung muss also der selbständigen Räumlichkeit selbst und nicht den Allgemeinflächen zukommen.

  • Höllwerth, Johann
  • OGH, 04.07.2023, 5 Ob 185/22z
  • WOBL-Slg 2024/3
  • § 3 Abs 1 Z 3 WEG
  • OLG Graz, 3 R 79/22w
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 843 ABGB
  • LG Klagenfurt, 77 Cg 92/18b
  • § 2 Abs 2 Satz 3 WEG 2002

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