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Corona und Mietzinsminderung: Keine „eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit“ durch Abstandsregeln, FFP2-Maskenpflicht etc

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Umsatzrückgänge können dann zu einer Mietzinsminderung führen, wenn sie Ausdruck, das heißt unmittelbare Folge der – etwa wegen behördlicher Maßnahmen – eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des konkreten Geschäftslokals sind. Bloß das Kundenverhalten beeinflussende Ursachen eines Umsatzrückgangs schränken die Nutzungsmöglichkeit eines Bestandsobjekts nicht unmittelbar ein. Solche Umsatzrückgänge sind daher dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und rechtfertigen eine Minderung des vereinbarten Mietzinses nicht.

  • § 1107 ABGB
  • LGZ Graz, 5 R 50/22t
  • WOBL-Slg 2024/9
  • § 1096 ABGB
  • § 1105 ABGB
  • BG Graz-Ost, 211 C 33/21t
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 22.11.2022, 10 Ob 46/22w
  • § 1104 ABGB

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