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Keine Mietzinsminderung bei Umsatzeinbußen als unmittelbare Folge der Pandemie

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Soweit Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters eine unmittelbare Folge der COVID-19-Pandemie sind, die sämtliche Unternehmer wie (auch) den Mieter des Geschäftslokals, insb dessen gesamte Branche, allgemein und insgesamt treffen, sind diese dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und daher für den zu zahlenden Mietzins nicht relevant. Diese Auswirkungen der Pandemie sind keine Gebrauchsbeeinträchtigungen des vom Vermieter vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Objekts. Dabei ist von einer mittlerweile gefestigten Rsp auszugehen.

  • OGH, 12.04.2023, 5 Ob 192/22d, Zurückweisung der ordentlichen Revision
  • BG Fünfhaus, 9 C 200/21t
  • § 1105 ABGB
  • LGZ Wien, 39 R 77/22w
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 273 ZPO
  • § 1104 ABGB
  • WOBL-Slg 2024/11

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