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Keine Mietzinsminderung bei Schließung des Geschäftslokals bereits vor pandemiebedingten behördlichen Beschränkungen

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Geht die Nichtnutzung in Zeiten von Betretungsverboten und -beschränkungen auf eine bereits früher getroffene unternehmerische Entscheidung zurück, das Geschäftslokal aus wirtschaftlichen Gründen zu schließen, besteht kein Recht auf Mietzinsminderung. Die Preisgefahr des Bestandgebers muss nämlich dort enden, wo unternehmerische Entscheidungen des Bestandnehmers die Folgen bestimmen, weil diese außerhalb der Ingerenz des Bestandgebers liegen.

  • § 1107 ABGB
  • § 915 Halbsatz 2 ABGB
  • BG Salzburg, 16 C 336/20x
  • § 1105 ABGB
  • § 871 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Salzburg, 22 R 309/21a
  • OGH, 18.10.2022, 10 Ob 9/22d
  • § 1104 ABGB
  • WOBL-Slg 2024/6

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