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wohnrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2024, Band 37

Bemessung der Mietzinsminderung aufgrund behördlicher Maßnahmen anlässlich der Pandemie nach freier richterlicher Überzeugung

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Wegen der Schwierigkeit der Ermittlung des Restnutzens liegt die Anwendung von § 273 ZPO nahe. Als Parameter dafür können Umsatzeinbußen, soweit sie auf anlässlich der COVID-19-Pandemie verfügte behördliche Maßnahmen zurückgehen, heranzuziehen sein. Es muss immer bloß um eine (aus mehreren Blickwinkeln mögliche) Annäherung an die Frage gehen, inwieweit eine auf behördliche Maßnahmen unmittelbar zurückgehende Einschränkung der Nutzbarkeit (der Teilbereiche) des Bestandobjekts (während der einzelnen Mietzinsperioden) vorliegt. Dafür können die Reduktion des geschäftlichen Ertrags unter Berücksichtigung von Fixkosten und die allfällige Reduktion variabler Kosten im Regelfall eben nur Indizwirkung haben und die Grundlage für die Entscheidung nach § 273 Abs 2 ZPO bilden, aber nicht zu einer exakten „Errechnung“ führen.

  • BG Innere Stadt Wien, 57 C 288/20f
  • WOBL-Slg 2024/14
  • OGH, 24.03.2023, 6 Ob 239/22y
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 38 R 13/22a
  • § 273 ZPO

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