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Teilweise Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstandes während eines pandemiebedingten Betretungsverbots
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 37
- Rechtsprechung, 4894 Wörter
- Seiten 35-40
- https://doi.org/10.33196/wobl202401003501
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inkl MwSt1. Wurde ein Bestandgegenstand während eines pandemiebedingten Betretungsverbots für andere vom Bestandvertrag gedeckte Zwecke genutzt, so kann unabhängig von der Wirtschaftlichkeit dieser Nutzung keine vollständige Unbrauchbarkeit iSv § 1104 ABGB angenommen werden.
2. Der Bestandgegenstand ist demnach nicht als vollständig unbrauchbar iSv § 1104 ABGB anzusehen, wenn ein Unternehmen im Bestandobjekt betrieben und für die Zeit eines die faktische Nutzung ausschließenden pandemiebedingten Betretungsverbots ein Umsatzersatz bezogen wurde.
- § 1107 ABGB
- § 1096 ABGB
- § 1105 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 39 R 104/22s
- § 3b ABBAG-Gesetz
- BG Fünfhaus, 49 C 144/21g
- OGH, 28.02.2023, 1 Ob 181/22g
- § 1104 ABGB
- WOBL-Slg 2024/13
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