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Teilweise Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstandes während eines pandemiebedingten Betretungsverbots

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1. Wurde ein Bestandgegenstand während eines pandemiebedingten Betretungsverbots für andere vom Bestandvertrag gedeckte Zwecke genutzt, so kann unabhängig von der Wirtschaftlichkeit dieser Nutzung keine vollständige Unbrauchbarkeit iSv § 1104 ABGB angenommen werden.

2. Der Bestandgegenstand ist demnach nicht als vollständig unbrauchbar iSv § 1104 ABGB anzusehen, wenn ein Unternehmen im Bestandobjekt betrieben und für die Zeit eines die faktische Nutzung ausschließenden pandemiebedingten Betretungsverbots ein Umsatzersatz bezogen wurde.

  • § 1107 ABGB
  • § 1096 ABGB
  • § 1105 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 104/22s
  • § 3b ABBAG-Gesetz
  • BG Fünfhaus, 49 C 144/21g
  • OGH, 28.02.2023, 1 Ob 181/22g
  • § 1104 ABGB
  • WOBL-Slg 2024/13

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