


Teilweise Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstandes während eines pandemiebedingten Betretungsverbots
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 37
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 4894 Wörter, Seiten 35-40
30,00 €
inkl MwSt




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1. Wurde ein Bestandgegenstand während eines pandemiebedingten Betretungsverbots für andere vom Bestandvertrag gedeckte Zwecke genutzt, so kann unabhängig von der Wirtschaftlichkeit dieser Nutzung keine vollständige Unbrauchbarkeit iSv § 1104 ABGB angenommen werden.
2. Der Bestandgegenstand ist demnach nicht als vollständig unbrauchbar iSv § 1104 ABGB anzusehen, wenn ein Unternehmen im Bestandobjekt betrieben und für die Zeit eines die faktische Nutzung ausschließenden pandemiebedingten Betretungsverbots ein Umsatzersatz bezogen wurde.
-
- § 1107 ABGB
- § 1096 ABGB
- § 1105 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 39 R 104/22s
- § 3b ABBAG-Gesetz
- BG Fünfhaus, 49 C 144/21g
- OGH, 28.02.2023, 1 Ob 181/22g
- § 1104 ABGB
- WOBL-Slg 2024/13
1. Wurde ein Bestandgegenstand während eines pandemiebedingten Betretungsverbots für andere vom Bestandvertrag gedeckte Zwecke genutzt, so kann unabhängig von der Wirtschaftlichkeit dieser Nutzung keine vollständige Unbrauchbarkeit iSv § 1104 ABGB angenommen werden.
2. Der Bestandgegenstand ist demnach nicht als vollständig unbrauchbar iSv § 1104 ABGB anzusehen, wenn ein Unternehmen im Bestandobjekt betrieben und für die Zeit eines die faktische Nutzung ausschließenden pandemiebedingten Betretungsverbots ein Umsatzersatz bezogen wurde.
- § 1107 ABGB
- § 1096 ABGB
- § 1105 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 39 R 104/22s
- § 3b ABBAG-Gesetz
- BG Fünfhaus, 49 C 144/21g
- OGH, 28.02.2023, 1 Ob 181/22g
- § 1104 ABGB
- WOBL-Slg 2024/13