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Brauchbarkeit eines Bestandobjekts mit dem Verwendungszweck „Gastwirtschaft“ während eines „Lockdowns“

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1. Die hier objektiv bestehende Möglichkeit des Bestandnehmers, einen Liefer- oder Abholservice anzubieten, begründet eine zumindest teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals. Gleichwohl steht dem Mieter der Einwand offen, dass die Etablierung eines bislang nicht betriebenen Liefer- oder Abholservice nicht (sofort) zumutbar gewesen wäre. Unzumutbarkeit wird jedenfalls dann vorliegen, wenn – etwa aufgrund des fehlenden Kundenkreises – ein nachhaltiges Verlustgeschäft zu erwarten gewesen wäre.

2. Beim Fixkostenzuschuss handelt es sich nicht um eine Zuwendung, die dazu gedacht ist, den gesetzlichen Mietzinsentfall der Geschäftsraumvermieter wettzumachen.

  • § 1107 ABGB
  • § 1096 ABGB
  • § 1105 ABGB
  • WOBL-Slg 2024/8
  • OGH, 30.06.2022, 9 Ob 31/22g, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LGZ Wien, 39 R 226/21f
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Donaustadt, 8 C 14/21d
  • § 1104 ABGB

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