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Keine Mietzinsminderung bei bloß pandemiebedingter finanzieller Notlage

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Die gesetzliche Regelung der §§ 1104 f ABGB hat bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut – der auf die Unbrauchbarkeit der Bestandsache selbst abstellt – mit einer sonstigen pandemiebedingten finanziellen Notlage nichts zu tun.

  • § 1Art 37 2. COVID-19-JuBG
  • § 1105 ABGB
  • LGZ Wien, 39 R 127/22y
  • WOBL-Slg 2024/16
  • OGH, 23.09.2022, 4 Ob 129/22g, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1104 ABGB

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