Behördliche Betretungsverbote: gänzliche Unbrauchbarkeit eines Bestandobjekts mit nahezu reinem Kaffeehausbetrieb trotz fortwährender Möglichkeit des Verkaufs von Backwaren
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 37
- Rechtsprechung, 2075 Wörter
- Seiten 24 -27
- https://doi.org/10.33196/wobl202401002401
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Die Unbrauchbarkeit bzw Unbenützbarkeit eines Bestandobjekts ist – ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck – anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Die objektiv bestehende Möglichkeit, einen Liefer- oder Abholservice anzubieten, kann eine zumindest teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals begründen; dem Mieter steht allerdings der Einwand offen, dass die Etablierung eines von ihm bisher nicht betriebenen Liefer- oder Abholservices nicht (sofort) zumutbar gewesen wäre. Unzumutbarkeit wird jedenfalls dann vorliegen, wenn – etwa aufgrund des fehlenden Kundenkreises – ein nachhaltiges Verlustgeschäft zu erwarten gewesen wäre.
- § 1107 ABGB
- § 1096 ABGB
- § 1105 ABGB
- § 1 COVID-19-MG
- Miet- und Wohnrecht
- BG Spittal an der Drau, 6 C 3/21i
- OGH, 19.05.2022, 3 Ob 36/22y
- § 1104 ABGB
- LG Klagenfurt, 3 R 139/21g
- WOBL-Slg 2024/7
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