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Behördliche Betretungsverbote: gänzliche Unbrauchbarkeit eines Bestandobjekts mit nahezu reinem Kaffeehausbetrieb trotz fortwährender Möglichkeit des Verkaufs von Backwaren

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Die Unbrauchbarkeit bzw Unbenützbarkeit eines Bestandobjekts ist – ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck – anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Die objektiv bestehende Möglichkeit, einen Liefer- oder Abholservice anzubieten, kann eine zumindest teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals begründen; dem Mieter steht allerdings der Einwand offen, dass die Etablierung eines von ihm bisher nicht betriebenen Liefer- oder Abholservices nicht (sofort) zumutbar gewesen wäre. Unzumutbarkeit wird jedenfalls dann vorliegen, wenn – etwa aufgrund des fehlenden Kundenkreises – ein nachhaltiges Verlustgeschäft zu erwarten gewesen wäre.

  • § 1107 ABGB
  • § 1096 ABGB
  • § 1105 ABGB
  • § 1 COVID-19-MG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Spittal an der Drau, 6 C 3/21i
  • OGH, 19.05.2022, 3 Ob 36/22y
  • § 1104 ABGB
  • LG Klagenfurt, 3 R 139/21g
  • WOBL-Slg 2024/7

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