


Mietzinsentfall während des Lockdowns bei Unterbestandverhältnissen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 37
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2736 Wörter, Seiten 42-45
30,00 €
inkl MwSt




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1. Auch im Zusammenhang mit Unterbestandverhältnissen kann auf die allgemeinen Grundsätze zurückgegriffen werden, wonach für eine Covid-19-bedingte Zinsminderung wesentlich ist, dass der bedungene Gebrauch des jeweiligen Bestandobjekts tatsächlich beeinträchtigt ist.
2. Bei der Beurteilung der Brauchbarkeit kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. IdR umfasst der bedungene Gebrauch der Untervermietung zwar die Möglichkeit zur Lukrierung von Untermieteinnahmen. Liegt der vereinbarte Geschäftszweck der Untervermietung nur in der Disposition des Untervermieters, berührt ein Betretungsverbot mit der Folge einer Reduktion oder eines Entfalls der Untermiete den Geschäftszweck des Hauptmietvertrags idR aber nur mittelbar. Geht die Einschränkung oder der Entfall der vertragskonformen Verwendbarkeit des Bestandobjekts „wegen einer Seuche“ aber nicht nur auf das Untermietverhältnis zurück, sondern ist sie auch in der Ausgestaltung des Hauptmietverhältnisses für die Untervermietung begründet, so schlägt der Entfall der Untermietzinseinnahmen auf das Hauptmietverhältnis durch; die Zinszahlungspflicht des Hauptmieters wird diesfalls entsprechend reduziert oder entfällt.
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- § 1105 ABGB
- § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz
- LG Linz, 14 R 12/22s
- OGH, 31.05.2023, 9 Ob 98/22k
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2024/15
- BG Linz, 9 C 1165/20z
- § 1104 ABGB
1. Auch im Zusammenhang mit Unterbestandverhältnissen kann auf die allgemeinen Grundsätze zurückgegriffen werden, wonach für eine Covid-19-bedingte Zinsminderung wesentlich ist, dass der bedungene Gebrauch des jeweiligen Bestandobjekts tatsächlich beeinträchtigt ist.
2. Bei der Beurteilung der Brauchbarkeit kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. IdR umfasst der bedungene Gebrauch der Untervermietung zwar die Möglichkeit zur Lukrierung von Untermieteinnahmen. Liegt der vereinbarte Geschäftszweck der Untervermietung nur in der Disposition des Untervermieters, berührt ein Betretungsverbot mit der Folge einer Reduktion oder eines Entfalls der Untermiete den Geschäftszweck des Hauptmietvertrags idR aber nur mittelbar. Geht die Einschränkung oder der Entfall der vertragskonformen Verwendbarkeit des Bestandobjekts „wegen einer Seuche“ aber nicht nur auf das Untermietverhältnis zurück, sondern ist sie auch in der Ausgestaltung des Hauptmietverhältnisses für die Untervermietung begründet, so schlägt der Entfall der Untermietzinseinnahmen auf das Hauptmietverhältnis durch; die Zinszahlungspflicht des Hauptmieters wird diesfalls entsprechend reduziert oder entfällt.
- § 1105 ABGB
- § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz
- LG Linz, 14 R 12/22s
- OGH, 31.05.2023, 9 Ob 98/22k
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2024/15
- BG Linz, 9 C 1165/20z
- § 1104 ABGB