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Antragsänderung und Präklusion

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 32
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
125 Wörter, Seiten 296-296

30,00 €

inkl MwSt

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Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß § 13 Abs 8 AVG haben nach Anberaumung (Kundmachung) der mündlichen Verhandlung dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag (= kundgemachter Verfahrensgegenstand) in keiner Weise betroffen sein können. Das trifft beispielsweise auf jene Modifikationen zu, durch die der Verfahrensgegenstand eingeengt und damit eine mögliche Betroffenheit der Parteien in subjektiven Rechten vermindert, zumindest nicht ausgeweitet wird. Eine solche Änderung ist auch im Hinblick auf eine bereits eingetretene Präklusion deshalb ohne Bedeutung, weil die Identität des Gegenstandes des Genehmigungsverfahrens unter dem Blickwinkel zu sehen ist, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, den Parteien die zur Verfolgung ihrer Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln.

  • VwGH, 24.10.2017, Ra 2016/06/0007
  • WBl-Slg 2018/92
  • § 13 Abs 8 AVG
  • § 42 Abs 1 AVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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