


Parteienrechte, Wohnungseigentum und Hausverwaltung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 32
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1823 Wörter, Seiten 292-294
30,00 €
inkl MwSt




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Allfällige Mängel eines Verwaltungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde können grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG saniert werden. Eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann zudem durch die mit der Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat.
Während zur Verwaltung einer Liegenschaft alles gehört, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts berühren könnte, greift eine Verfügung in die Substanz der Gemeinschaftsrechte oder Anteilsrechte ein. Dem korrespondiert die Bestimmung des § 18 Abs 2 WEG, wonach es jedem Wohnungseigentümer offensteht, Belastungen der Liegenschaft (etwa auch eine die Verfügung einschränkende Duldungspflicht) eigenständig zu bekämpfen. Der Verwalter iSd § 20 WEG („Hausverwaltung“) ist demgegenüber nicht zur Geltendmachung dieser Rechte nicht berechtigt. Eine (bloße) Verwaltervollmacht iSd § 20 WEG gibt ferner keine Grundlage dafür ab, eine Hausverwaltung als Vertreter für einen Wohnungseigentümer zu qualifizieren.
-
- § 20 WEG
- § 40a EisbG
- WBl-Slg 2018/89
- VwGH, 20.12.2017, Ra 2017/03/0069
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 37 AVG
- § 45 Abs 3 AVG
- § 18 Abs 2 WEG
Allfällige Mängel eines Verwaltungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde können grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG saniert werden. Eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann zudem durch die mit der Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat.
Während zur Verwaltung einer Liegenschaft alles gehört, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts berühren könnte, greift eine Verfügung in die Substanz der Gemeinschaftsrechte oder Anteilsrechte ein. Dem korrespondiert die Bestimmung des § 18 Abs 2 WEG, wonach es jedem Wohnungseigentümer offensteht, Belastungen der Liegenschaft (etwa auch eine die Verfügung einschränkende Duldungspflicht) eigenständig zu bekämpfen. Der Verwalter iSd § 20 WEG („Hausverwaltung“) ist demgegenüber nicht zur Geltendmachung dieser Rechte nicht berechtigt. Eine (bloße) Verwaltervollmacht iSd § 20 WEG gibt ferner keine Grundlage dafür ab, eine Hausverwaltung als Vertreter für einen Wohnungseigentümer zu qualifizieren.
- § 20 WEG
- § 40a EisbG
- WBl-Slg 2018/89
- VwGH, 20.12.2017, Ra 2017/03/0069
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 37 AVG
- § 45 Abs 3 AVG
- § 18 Abs 2 WEG