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Warenverkehrsfreiheit: Zum Begriff der „Abgabe zollgleicher Wirkung“

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Das Unionsrecht, insb Art 30 AEUV, ist dahin auszulegen, dass der Abgabenpflichtige, der eine Abgabe zollgleicher Wirkung, die mit dieser Vorschrift unvereinbar ist, tatsächlich getragen hat, selbst dann die Möglichkeit haben muss, die Erstattung der von ihm in diesem Zusammenhang entrichteten Beträge zu erlangen, wenn der Zahlungsmechanismus für die Abgabe im nationalen Recht so gestaltet war, dass diese Abgabe auf den Verbraucher abgewälzt werden sollte.

  • EuGH, 01.03.2018, Rs C-76/17, (SC Petrotel-Lukoil SA, Maria Magdalena Georgescu/Ministerul Economiei, Ministerul Energiei, Ministerul Finant¸elor Publice; Înalta Curte de Casat¸ie s¸i Justit¸ie [Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien])
  • WBl-Slg 2018/75
  • Art 30 AEUV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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