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Steuerrecht: Zur Auslegung der Mehrwertsteuer-RL (Österreich)

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1. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist Art 32 Abs 1 der RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er auf die zweite von zwei aufeinanderfolgenden Lieferungen derselben Ware anzuwenden ist, die zu nur einer innergemeinschaftlichen Beförderung geführt haben.

2. Wenn die zweite Lieferung einer Kette zweier aufeinanderfolgender Lieferungen, die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung geführt haben, eine innergemeinschaftliche Lieferung ist, ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen, dass der Enderwerber, der zu Unrecht einen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, die von ihm nur auf der Grundlage der vom Zwischenhändler, der seine Lieferung falsch eingestuft hat, übermittelten Rechnungen an den Lieferanten gezahlte Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.

  • Art 32 Abs 1 und Art 168 lit a der RL 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
  • WBl-Slg 2018/78
  • EuGH, 21.02.2018, Rs C-628/16, (Kreuzmayr GmbH/Finanzamt Linz; Bundesfinanzgericht [Österreich])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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