


Arbeitsrecht: Keine Entlassung wegen Krankheit, wenn die Fehlzeiten auf eine Behinderung (Adipositas) des Arbeitnehmers zurückzuführen sind
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 32
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3162 Wörter, Seiten 265-268
30,00 €
inkl MwSt




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Art 2 Abs 2 lit b Ziff i der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aufgrund gerechtfertigter, aber wiederkehrender Abwesenheiten vom Arbeitsplatz auch dann entlassen darf, wenn die Fehlzeiten die Folge von Krankheiten sind, die auf eine Behinderung des Arbeitnehmers zurückzuführen sind, es sei denn, diese Regelung geht unter Verfolgung des legitimen Ziels der Bekämpfung von Absentismus nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
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- RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2018/76
- EuGH, 18.01.2018, Rs C-270/16, (Carlos Enrique Ruiz Conejero/Ferroser Servicios Auxiliares SA, Ministerio Fiscal; uzgado de lo Social no 1 de Cuenca [Sozialgericht Nr 1 von Cuenca, Spanien])
Art 2 Abs 2 lit b Ziff i der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aufgrund gerechtfertigter, aber wiederkehrender Abwesenheiten vom Arbeitsplatz auch dann entlassen darf, wenn die Fehlzeiten die Folge von Krankheiten sind, die auf eine Behinderung des Arbeitnehmers zurückzuführen sind, es sei denn, diese Regelung geht unter Verfolgung des legitimen Ziels der Bekämpfung von Absentismus nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
- RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2018/76
- EuGH, 18.01.2018, Rs C-270/16, (Carlos Enrique Ruiz Conejero/Ferroser Servicios Auxiliares SA, Ministerio Fiscal; uzgado de lo Social no 1 de Cuenca [Sozialgericht Nr 1 von Cuenca, Spanien])