


Zum Verbot der Einlagenrückgewähr bei der GmbH u Co KG und zur Begleichung der Abfindungsansprüche ausscheidender Gesellschafter durch die unter den Restgesellschaftern fortbestehende KG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 32
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2332 Wörter, Seiten 284-286
30,00 €
inkl MwSt




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Das Verbot der Einlagenrückgewähr gem §§ 82, 83 GmbHG ist auf die KG analog anzuwenden, wenn bei einer KG kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Es erfasst grundsätzlich jede vermögensmindernde Leistung der GmbH an ihre Gesellschafter, ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs, Leistungen auf Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte und sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle. Zu letzteren zählen Abfindungsansprüche ausscheidender Gesellschafter, wenn sie durch alineare Gewinnausschüttungen oder durch Kapitalherabsetzungen in analoger Anwendung der §§ 54 ff GmbHG von der Gesellschaft befriedigt werden können. Dies gewährleistet ausreichenden Gläubigerschutz. Obwohl für den Sonderfall der GmbH u Co KG die Liquidationsbestimmungen nicht dispositiv sind, ist deshalb die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit den Restgesellschaftern weder unzulässig noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben.
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- OGH, 21.11.2017, 6 Ob 161/17w
- HG Wien, 04.01.2017, 3 Cg 100/1z-14
- § 56 GmbHG
- § 55 GmbHG
- § 82 GmbHG
- § 83 GmbHG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2018/85
- OLG Wien, 30.05.2017, 1 R 25/17d-18
- § 54 GmbHG
- § 137 UGB
Das Verbot der Einlagenrückgewähr gem §§ 82, 83 GmbHG ist auf die KG analog anzuwenden, wenn bei einer KG kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Es erfasst grundsätzlich jede vermögensmindernde Leistung der GmbH an ihre Gesellschafter, ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs, Leistungen auf Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte und sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle. Zu letzteren zählen Abfindungsansprüche ausscheidender Gesellschafter, wenn sie durch alineare Gewinnausschüttungen oder durch Kapitalherabsetzungen in analoger Anwendung der §§ 54 ff GmbHG von der Gesellschaft befriedigt werden können. Dies gewährleistet ausreichenden Gläubigerschutz. Obwohl für den Sonderfall der GmbH u Co KG die Liquidationsbestimmungen nicht dispositiv sind, ist deshalb die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit den Restgesellschaftern weder unzulässig noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben.
- OGH, 21.11.2017, 6 Ob 161/17w
- HG Wien, 04.01.2017, 3 Cg 100/1z-14
- § 56 GmbHG
- § 55 GmbHG
- § 82 GmbHG
- § 83 GmbHG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2018/85
- OLG Wien, 30.05.2017, 1 R 25/17d-18
- § 54 GmbHG
- § 137 UGB