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Zur Schutzfähigkeit und zum Eingriff in ein Geschmacksmuster

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Sowohl die Schutzfähigkeit als auch der Eingriff in ein Geschmacksmuster sind nach dem Gesamteindruck des informierten Benutzers zu beurteilen. Dieser Benutzer unterscheidet sich durch ein gewisses Maß an Kenntnissen und Aufgeschlossenheit für Designfragen vom „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“, wenn auch nicht Wissen und Fähigkeiten eines Fachmanns anzulegen sind. Ein hohes Maß an Eigenart gibt dabei Raum für einen großen Schutzumfang, umgekehrt führt geringe Eigenart auch nur zu einem kleinen Schutzumfang. Ist der informierte Benutzer des Geschmacksmusters bereit, trotz geringer Unterschiede zwischen Formenschatz und Geschmacksmuster die Eigenart zu bejahen, muss er gleichermaßen im Verletzungsstreit bei derartigen Unterschieden zwischen dem Geschmacksmuster und der angegriffenen Ausführungsform die Verletzung verneinen.

  • § 1 MuSchG
  • OGH, 20.02.2018, 4 Ob 17/18f, „La Plaza“
  • § 34 MuSchG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2018/88
  • § 2 MuSchG
  • OLG Wien als Rekursgericht, 28.11.2017, GZ 1 R 124/17p-16

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