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Arbeitsrecht: Wanderarbeitnehmer, auf betrügerische Weise erlangte oder geltend gemachte Bescheinigung der Erfüllung der Voraussetzungen der Entsendung

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Art 14 Nr 1 lit a der VO (EWG) Nr 1408/71 in der durch die VO (EG) Nr 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die VO (EG) Nr 631/2004, und Art 11 Abs 1 lit a der VO (EWG) Nr 574/72 in der durch die VO Nr 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung sind dahin auszulegen, dass, wenn der Träger des MS, in den die Arbeitnehmer entsandt wurden, den Träger, der die Bescheinigungen E 101 ausgestellt hat, mit einem Antrag auf erneute Prüfung und Widerruf dieser Bescheinigungen im Licht von im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung gesammelten Beweisen befasst, die die Feststellung erlaubt haben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden, und der ausstellende Träger es unterlassen hat, diese Beweise zu berücksichtigen, um erneut zu prüfen, ob die Ausstellung der Bescheinigungen zu Recht erfolgt ist, das nationale Gericht in einem Verfahren gegen Personen, die verdächtigt werden, entsandte Arbeitnehmer unter Verwendung derartiger Bescheinigungen eingesetzt zu haben, diese Bescheinigungen außer Acht lassen kann, wenn es auf der Grundlage der genannten Beweise und unter Beachtung der vom Recht auf ein faires Verfahren umfassten Garantien, die diesen Personen zu gewähren sind, feststellt, dass ein solcher Betrug vorliegt.

  • Art 11 Abs 1 lit a der VO (EWG) Nr 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO (EWG) Nr 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
  • EuGH, 06.02.2018, Rs C-359/16, (Ömer Altun, Abubekir Altun, Sedrettin Maksutogullari, Yunus Altun, Absa NV, M. Sedat BVBA, Alnur BVBA, Beteiligter: Openbaar Ministerie; Hof van Cassatie [Kassationsgerichtshof, Belgien])
  • WBl-Slg 2018/39
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 14 Nr 1 lit a der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die VO

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