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Zur Dienstnehmereigenschaft des Vorstandsmitglieds einer AG

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Das Vorstandsmitglied einer AG übt kraft seiner Organstellung die Unternehmerfunktion aus. Von der Organstellung aufgrund des körperschaftlichen Bestellungsakts ist das schuldrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Vorstandsmitglied und der Gesellschaft zu unterscheiden (Anstellungsvertrag). Das Aktienrecht verhindert daher nicht, ein Vorstandsmitglied als freien Dienstnehmer zu qualifizieren. Es kann mangels persönlicher Abhängigkeit nur kein echter Arbeitnehmer sein.

  • § 75 AktG
  • § 70 AktG
  • BG Graz-Ost, 29.06.2017, 257 3 C 858/16x-12
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 29.11.2017, 8 Ob 142/17s
  • WBl-Slg 2018/49
  • LG Graz, 21.09.2017, 5 R 134/17p-16

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