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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 3, März 2018, Band 32

Betriebsschließung und Rechtsschutz

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Gemäß Art 136 Abs 2 letzter Satz B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz vom Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abweichende Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich – im Sinne von „unerlässlich“ – sind oder soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als kodifizierendes Bundesgesetz im Sinne des Art 136 Abs 2 B-VG dazu ermächtigt. Die für abweichende Regelungen in einem Materiengesetz erforderliche „Unerlässlichkeit“ kann sich aus besonderen Umständen oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben.

Von den allgemeinen Bestimmungen der Verfahrensgesetze abweichende Regelungen sind ferner nur dann zulässig sind, wenn sie nicht anderen Verfassungsbestimmungen, wie etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes, widersprechen. Unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips geht es nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht nur die Position des Rechtsschutzsuchenden, sondern auch Zweck und Inhalt der Regelung, ferner die Interessen Dritter sowie schließlich das öffentliche Interesse. Der Gesetzgeber hat unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen, wobei dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs der Vorrang zukommt und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist.

Das Rechtsinstitut der Betriebsschließung gemäß § 56a GSpG dient der Hintanhaltung von Verstößen gegen das im öffentlichen Interesse liegende Glücksspielmonopol des Bundes und zielt darauf ab, die Ausbreitung der Veranstaltung oder Durchführung illegaler Glücksspiele – im Interesse des Spielerschutzes und der Bekämpfung von mit dem illegalen Glücksspiel in Zusammenhang stehenden kriminellen Handlungen – zu verhindern. Die Betriebsschließung ist das einzig verbleibende Mittel, um dem andauernden rechtswidrigen Zustand an der konkreten Betriebstätte entgegen zu wirken. Die ohnehin das letzte Mittel darstellende Betriebsschließung verlöre ihre Wirksamkeit, käme in weiterer Folge dem dagegen erhobenen Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zu. Es liegen somit einerseits sachlich gebotene triftige Gründe zur Rechtfertigung der Einschränkung der Effizienz eines Rechtsbehelfes vor. Andererseits hat der Gesetzgeber, wie die abgestufte Regelung des § 56a GSpG zeigt, einen Ausgleich zwischen der Effektivität der – im öffentlichen Interesse liegenden – behördlichen Eingriffsbefugnisse in Form der Betriebsschließung und dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen vorgenommen.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 56a Abs 5 GSpG ist auch „unerlässlich“ im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art 11 Abs 2 und Art 136 Abs 2 B-VG. Nur der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde stellt die Effektivität rasch durchgreifender Maßnahmen zur Hintanhaltung fortgesetzter Verstöße gegen das Glücksspielmonopol durch sich schnell amortisierende und ertragsreiche illegale Glücksspielbetriebe umgehend sicher und wirkt der mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahr rasch eintretender wirtschaftlicher Existenzgefährdung von Spielsüchtigen entgegen.

  • VfGH, 30.11.2017, E 3302/2017
  • WBl-Slg 2018/55
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 136 Abs 2 B-VG
  • § 56a GSpG

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