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Verfahrensrecht: Zum Begriff des „Verbrauchers“; zur Gerichtszuständigkeit bei Sammelklagen (Österreich; Schrems/Facebook)

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1. Art 15 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass ein Nutzer eines privaten Facebook-Kontos die Verbrauchereigenschaft iS dieses Artikels nicht verliert, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen.

2. Art 16 Abs 1 der VO Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf die Klage eines Verbrauchers findet, mit der dieser am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen MS, in anderen MS oder in Drittstaaten abgetreten wurden.

  • Art 15 und 16 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2018/40
  • EuGH, 25.01.2018, Rs C-498/16, (Maximilian Schrems/Facebook Ireland Limited; OGH [Österreich])

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