Zur Schadenersatzpflicht des Abschlussprüfers bei mehreren geschädigten Anlegern
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 32
- Rechtsprechung, 1962 Wörter
- Seiten 167 -169
- https://doi.org/10.33196/wbl201803016702
30,00 €
inkl MwSt
Haftet der Abschlussprüfer mehreren Anlegern, die im Vertrauen auf die veröffentlichten (unrichtigen) Jahresabschlüsse Investitionen getätigt haben, und reicht der Höchstbetrag des § 275 Abs 2 UGB zur Befriedigung der geschädigten Anleger nicht aus, hat eine Aufteilung nicht durch quotenmäßigen Zuspruch, sondern nach dem Prioritätsprinzip zu erfolgen.
Für die Bezahlung von Verbindlichkeiten gilt außerhalb eines Insolvenzverfahrens im Allgemeinen das Prioritätsprinzip. Diejenigen, die exekutiv zuerst auf ein beschränktes Vermögen greifen, werden voll befriedigt, wohingegen diejenigen, die ihren Anspruch erst später, wenn der Haftungsfonds erschöpft ist, durchsetzen wollen, leer ausgehen.
Die Erschöpfung des Haftungsfonds durch erfolgte Auszahlungen kann im Titelverfahren nach der Methodik des Zivilprozesses nur dann als anspruchsvernichtender Einwand berücksichtigt werden, wenn sie bereits vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz eingetreten und nachgewiesen ist. In allen anderen Fällen kann das Erreichen der Haftungsgrenze im Streitfall nur mehr im Exekutionsverfahren durch Oppositionsklage geklärt werden.
- OGH, 29.06.2017, 8 Ob 94/17f
- WBl-Slg 2018/47
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- LG Wiener Neustadt, 12.02.2016, 26 Cg 143/11a-279
- § 275 Abs 2 UBG
- OLG Wien, 17.05.2016, 5 R 62/16y-288
Weitere Artikel aus diesem Heft