Zum Hauptinhalt springen

Zur Schadenersatzpflicht des Abschlussprüfers bei mehreren geschädigten Anlegern

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Haftet der Abschlussprüfer mehreren Anlegern, die im Vertrauen auf die veröffentlichten (unrichtigen) Jahresabschlüsse Investitionen getätigt haben, und reicht der Höchstbetrag des § 275 Abs 2 UGB zur Befriedigung der geschädigten Anleger nicht aus, hat eine Aufteilung nicht durch quotenmäßigen Zuspruch, sondern nach dem Prioritätsprinzip zu erfolgen.

Für die Bezahlung von Verbindlichkeiten gilt außerhalb eines Insolvenzverfahrens im Allgemeinen das Prioritätsprinzip. Diejenigen, die exekutiv zuerst auf ein beschränktes Vermögen greifen, werden voll befriedigt, wohingegen diejenigen, die ihren Anspruch erst später, wenn der Haftungsfonds erschöpft ist, durchsetzen wollen, leer ausgehen.

Die Erschöpfung des Haftungsfonds durch erfolgte Auszahlungen kann im Titelverfahren nach der Methodik des Zivilprozesses nur dann als anspruchsvernichtender Einwand berücksichtigt werden, wenn sie bereits vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz eingetreten und nachgewiesen ist. In allen anderen Fällen kann das Erreichen der Haftungsgrenze im Streitfall nur mehr im Exekutionsverfahren durch Oppositionsklage geklärt werden.

  • OGH, 29.06.2017, 8 Ob 94/17f
  • WBl-Slg 2018/47
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Wiener Neustadt, 12.02.2016, 26 Cg 143/11a-279
  • § 275 Abs 2 UBG
  • OLG Wien, 17.05.2016, 5 R 62/16y-288

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!