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Geldwäsche: Zum Anwendungsbereich der GeldwäscheRL

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Art 2 Abs 1 Nr 3 lit c der RL 2005/60/EG iVm Art 3 Nr 7 lit a dieser RL ist dahin auszulegen, dass unter diese Bestimmungen eine Person wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende fällt, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Gesellschaften, die sie selbst ohne vorherigen Auftrag durch ihre potenziellen Kunden zum Zweck des Verkaufs an diese Kunden gegründet hat, zu veräußern, wobei die Veräußerung durch Übertragung ihrer Anteile am Kapital der Gesellschaft, die Gegenstand des Verkaufs ist, erfolgt.

  • EuGH, 17.01.2018, Rs C-676/16, (CORPORATE COMPANIES s.r.o./Ministerstvo financí ČR; Nejvyšší správní soud [Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik])
  • WBl-Slg 2018/37
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 2 Abs 1 Nr 3 lit c und Art 3 Nr 7 lit a der RL 2005/60/EG des EP und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

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