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Verjährung von Schadenersatzansprüchen und Mitverschulden des Anlegers bei mehreren Beratungsfehlern - OGH bestätigt Trennungstheorie

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Da es für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis von Schaden und Schädiger bzw vom schadensverursachenden Verhalten des Schädigers ankommt, beginnt bei mehreren Beratungsfehlern die Verjährungsfrist für den gesamten Schaden nicht bereits mit der Kenntnis von einem einzigen Beratungsfehler, sondern setzt die spätere Kenntniserlangung von einem weiteren, ebenfalls schadensverursachenden Fehler für die aus diesem abgeleiteten Ansprüche eine neue Verjährungsfrist in Lauf. Nach der nunmehr gesicherten Rechtsprechung des OGH ist die Verjährung für jeden Beratungsfehler getrennt zu beurteilen, wenn bei mehreren spezifischen Risiken jeweils eine gesonderte Verletzung von Aufklärungspflichten in Betracht kommt (Trennungstheorie).

Bei mehreren Beratungsfehlern ist zu beachten, dass eine Minderung des Schadenersatzes nur in Betracht kommt, wenn das sorglose Verhalten des Geschädigten auch in Korrelation zum jeweiligen Aufklärungsfehler steht. Wäre bei einem bestimmten Beratungsfehler das Investment unterblieben, kommt die Annahme eines relevanten Mitverschuldens schon grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dem Kläger vorzuwerfen wäre, dass ihm die Fehlerhaftigkeit (oder Unvollständigkeit) gerade dieser Aufklärung bereits vor/bei Vertragsabschluss auffallen hätte müssen.

  • WBl-Slg 2018/48
  • OLG Wien, 13.01.2017, 3 R 50/16v-70
  • HG Wien, 20.06.2016, 41 Cg 146/13y-56
  • § 1304 ABGB
  • § 1489 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 29.11.2017, 1 Ob 112/17b

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