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Einsichtsrecht des Betriebsrates

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Der Betriebsrat ist berechtigt, die Einhaltung der unionsrechtlichen Gleichbehandlungsvorschriften hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten durch den Arbeitgeber zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann er in alle vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht nehmen und überprüfen. Reicht es zu diesem Zweck im konkreten Fall aus, Einsicht in die – jedem Arbeitnehmer ausgehändigten – Unterlagen über die Vordienstzeitenanrechnung zu nehmen, besteht kein Recht auf Einsichtnahme in die einzelnen Arbeitsverträge der Arbeitnehmer.

  • OLG Graz, 11.05.2017, 6 Ra 6/17z-10
  • OGH, 30.10.2017, 9 ObA 115/17b
  • WBl-Slg 2018/45
  • § 89 Abs 1 ArbVG
  • LG Graz, 09.11.2016, 36 Cga 123/16k-6
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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