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Zur Verwechslungsgefahr zweier Wort-Bild-Marken

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Für auf § 2 Abs 3 Z 1 UWG gestützte Unterlassungsansprüche ist – ebenso wie für solche nach § 9 Abs 3 UWG – Verkehrsgeltung der Ausstattung bzw des zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen verwendeten Kennzeichens erforderlich.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es auf die Verkehrsauffassung an, also auf die durchschnittlichen Anschauungen eines nicht ganz unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise; entscheidend ist der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung der Einzelheiten. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluss auf den Gesamteindruck des Zeichens seinen einzelnen Teilen zukommt. Der Grundsatz, wonach bei Wort-Bild-Marken für den Gesamteindruck regelmäßig der Wortteil maßgebend ist, gilt dann nicht, wenn der Wortbestandteil weder unterscheidungskräftig/prägend noch im Vergleich zum Bildbestandteil auffälliger ist.

  • OLG Linz als Berufungsgericht, 14.06.2017, GZ 1 R 68/17a-33
  • LG Salzburg, 28.10.2016, GZ 2 Cg 8/16z-23
  • WBl-Slg 2018/52
  • OGH, 21.11.2017, 4 Ob 152/17g, „Mozart-Kugel“
  • § 2 Abs 3 Z 1 UWG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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