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Vergaberecht: Zum Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme am Vergabeverfahren wegen nicht rechtskräftiger Verurteilung eines Verwaltungsratsmitglieds

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Die RL 2004/18/EG, insb ihr Art 45 Abs 2 Unter Abs 1 lit c, d und g, sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die es dem öffentlichen Auftraggeber gestattet,

eine – sogar noch nicht rechtskräftige – strafrechtliche Verurteilung eines Verwaltungsratsmitglieds eines Bieterunternehmens wegen eines Delikts, das die berufliche Zuverlässigkeit des Unternehmens in Frage stellt, unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen zu berücksichtigen, wenn das Verwaltungsratsmitglied im Jahr vor der Ausschreibungsbekanntmachung aus dem Amt ausgeschieden ist, und

das Unternehmen von der Teilnahme an dem fraglichen Vergabeverfahren mit der Begründung auszuschließen, dass es sich dadurch, dass es die noch nicht rechtskräftige Verurteilung nicht mitgeteilt hat, nicht vollständig und tatsächlich von den Taten des Verwaltungsratsmitglieds distanziert hat.

  • WBl-Slg 2018/36
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 45 Abs 2 UnterAbs 1 lit c, d und g der RL 2004/18/EG des EP und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
  • EuGH, 20.12.2017, Rs C-178/16, (Impresa di Costruzioni Ing. E. Mantovani SpA, Guerrato SpA/Provincia autonoma di Bolzano, Agenzia per i procedimenti e la vigilanza in materia di contratti pubblici di lavori servizi e forniture [ACP], Autorità nazionale an

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